Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Land(es)stand
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, m.
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Gruppe oder Angehöriger der Gruppe, die ein bestimmter Stand (Geistlichkeit, Adel, Städte, Ämter, auch Bauern) im Land (II 1) ist und die, zusammen mit den anderen Landständen, als "Land" dem Landesherrn (I) (auf Landestagen) gegenübertritt, um Landessachen (Steuern, Gesetze, Kriegswesen, Religion uä.) zu verhandeln oder durch Abgeordnete verhandeln zu lassen
Sachhinweis: vgl: HRG.1 II 1578ff.
- wir die vorordenten der lantstende unsers gnedigen herren hertzogk G. zu Sachsen ... furstenthumer und lande1537 MansfeldKlUB. 379Faksimile (ca. 71 KB)
- 1539 HMeißenUB. III 353
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- als vns vnsere getrewe land-staͤnde vff nechst gehaltenen landtagen fuͤrbracht, daß in vnsern landen, in etlichen sachen vnd artickeln die politzey vnd guthe ordnung betreffent, grosse vnordnung ... sey1550 CCMarch. V 1 Sp. 19Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- um 1568 ArchRefG. 8 (1910/11) 300
- 1572 Mecklenburg/Sehling,EvKO. V 255
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- TirolPolO. 1573 Bl. 2r
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- 1585 Wenckebach,JusTheelachticum 79
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- 1587 WaldkirchStR. 17
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- solche bestellung [der kirchen und schuelen] keinen landständen, sondern dem landsfürsten und hohen obrigkeit eines jeden orts gebüert1592 Oberpfalz/Sehling,EvKO. XIII 331Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- wenn in etwas thätliches sollte vorgenommen werden, daß denn f.g. zufore einen landtag ausschreiben, und dasselbe mit aller landstände rat und bewilligung [geschehen solle]1596 v.d.Ohe,LünebVerw. 13
- 1598 Niedersachsen/Sehling,EvKO. VI 2 S. 896
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- die stött und märkht unß als herrn und landsfürsten zuegehörig (ob die gleichwoll auch ain landstand)1599 NÖLREntw. I 9 § 12
- 1599 OPfalzLO. 387
Faksimile, Ausgabe VD16-Nr. ZV 16290 - in DRQEdit
- unser und unsers stiffts getreue liebe landtständt1624 Bachmann,BambLst. 93 Anm. 4
- 1637 CAustr. I 255
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- 1657 MBoica XIII 244
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- 1658 Magdeburg/SchulO.(Vormbaum) II 488
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- 1673 CAustr. III 201
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- unsern getreuen drey obern land-staͤnden, von praͤlaten, herrn und ritterschaft1675 CAustr. I 489Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- 1675 KurpfSamml. V 730
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- wenn ... steuern und beeren angelegt und von landes-staͤnden bewilliget wuͤrden1698 Span,Bergsp. 149Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- 17. Jh. FRAustr. 43 S. 380
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- 1713 HistBeitrPreuß. II 218
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- land-stände, sind gewisse vornehme aus dem adel, und abgeordnete aus den staͤdten eines fuͤrstenthums oder landes, welche zu gewissen zeiten zusammen kommen, die landes-fuͤrstlichen propositiones anhoͤren, daruͤber deliberiren, und hierauf wegen der contribution eine gewisse repartition oder eintheilung machen. an theils orten gehoͤren auch die praͤlaten zu den landstaͤnden, an andern orten aber ist der adel gar davon abgekommen1717 Hübner,ZtgLex.8 921Faksimile - in Google Books
- land-stand, ist eine landeseingesaͤssene eintzelne person oder commun, welche mit unbeweglichen guͤtern im lande angesaͤssen, daneben stimme und sietz auf denen land-tagen hergebracht hat1737 Zedler XVI 559Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [Buchtitel:] David. Georgii Strvben ... tractatio de statvvm provincialivm origine et praecipvis jvribvs. von landstaͤnden. anno mdccxxxx. der abt zu st. Blasii ist ... ein vorder-oesterreichischer landsaß und land-stand1743 Moser,StaatsR. VIII 476Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1745 SammlKKGes. I 22
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- daß ein treuer vasall und diener des landes-fürsten zugleich kein rechtschaffener land-stand seyn könne1749 Sachsse,MecklUrk. 449Faksimile (ca. 152 KB)
- 1750 Moser,Kanzlei 468
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- ein land-stand ist eine person oder ein gewisses corpus, so dem herkommen gemaͤs, entweder in ansehung der besitzenden guͤther, oder vermoͤge eines besondern priuilegii, sitz und stimme auf land-taͤgen fuͤhret1751 Buder 677Faksimile - digitalisiert im Rahmen der VD18-Digitalisierung der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt
- 1752 v.Loen,Adel 221
- von der teutschen land-staͤnde gerechtsamen bey errichtung neuer, oder abaͤnderung alter landes-gesetze ...1757 J.J. Mosers Nebenstunden ... I (Frankfurt-Leipzig 1757) 77
- von der teutschen land-staͤnde conventen ohne landes-herrliche bewilligung ...1758 J.J. Mosers Nebenstunden ... VI (Frankfurt-Leipzig 1758) 876
- 1769 Moser,RStändeLand. 286f.
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- von der teutschen reichs-staͤnde land-staͤnden1769 Moser,RStändeLand. 313Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- land-staͤnde seynd und heisset das corpus derjenigen unterthanen, welche, krafft der landes-freyheiten und herkommens, von dem landes herrn in gewissen landes-angelegenheiten um ihren rath, oder auch bewilligung, angesprochen werden muͤssen, auch sonsten mancherley des landes wohlfarth betreffende sachen zu dirigiren, zu veranstalten, oder doch dabey etwas zu sagen haben1769 Moser,RStändeLand. 322 [ebd. 469 u. 474]Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- etwas ganz sonderbares aber ist, daß in dem fuͤrstl. stifft Essen die erste claß derer land-staͤnde aus lauter frauenzimmer bestehet1769 Moser,RStändeLand. 477 [ebd. 837f.]Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die landstaͤnde ... distinguiren sich von dem gemeinen unterthan nicht in der subjection und unterthaͤnigkeit, sondern durch die praͤrogativen und freyheiten, womit sie vor jenen begabt sind, vornaͤmlich aber durch sitz und stimme auf den landtaͤgen, welches das essentiale von einem landstand ist1770 Kreittmayr,StaatsR. 410f.Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1780 Gabcke,DorfBauernR. 80
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- jeder immatrikulirte landstand, welcher 75 gulden kontribuzion entrichtet, hat das recht, dem landtage mit sitz und stimme beizuwohnen1787 HdbchÖstGes. XIII 222Faksimile - digitalisiert im Rahmen von ALEX - Historische Rechts- und Gesetzestexte Online
- das vorzuͤglichste characteristische kennzeichen dieses gremiums [domkapitel] ist, daß dessen glieder zusammen genommen nach heutigem sisteme die alleinigen landstaͤnde im staate vorstellen. nur sie allein sind die repraͤsentanten der ganzen landschaft1788 Thomas,FuldPrR. I 57Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- 1791 MerkwKönigswahl 204
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- im hochstift Basel sind landstaͤnde: geistliche, ritterschaft, staͤdte und bauernstand1793 Lang,Steuerverf. 227Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- um 1795 StaatsRHeilRömR. 76f.
- 1800 Rall,Kurbayern 17
- landstaͤnde (status, ordines provinciales) ... sind gewisse personen, welche auf den landtagen sitz und stimme haben, und die wichtigsten angelegenheiten ... des staats besorgen, so daß ohne ihre concurrenz der landesregent gewisse hoheitsrechte nicht ausuͤben kann1801 RepRecht IX 253Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1801 RepRecht VIII 73
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- in vielen weltlichen territorien ist der landesherr durch bestimmte subjekte ... beschränkt, welche eine collegialische verfassung haben; man nennt sie landstände, ihr collegium landschaft1804 Gönner,StaatsR. 377Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1807 Westfalen/Pölitz,Verf. I 1 S. 39
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- die kuͤnftigen teutschen souverainitaͤten werden durch landstaͤnde beschraͤnkt werden. diese landstaͤnde werden das steuer-, das schuldenwesen, das abgaben-system, die gesetzgebung theils gutaͤchtlich, theils mitberathen, oder mit den souverains gemeinschaftlich zu leiten haben1814 AktWienKongr. I 3 S. 114
- 1814 Botzenhart,Frhr.v.Stein V 46
- 1815 AktWienKongr. II 42
- drei staͤnde sind in dem großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach als landstaͤnde anerkannt: der stand der rittergutsbesitzer, der stand der buͤrger, und der stand der bauern ... diese drei landstaͤnde, und in ihnen saͤmmtliche staatsbuͤrger, werden durch maͤnner vertreten, welche aus ihrer mitte, durch freie wahl, als landstaͤndische abgeordnete hervorgehen1816 Pölitz,Verf. I 2 S. 759Faksimile - in Google Books
- geborne landstaͤnde und mitglieder der herrenbank sind alle prinzen unseres hauses nach zuruͤckgelegtem ein und zwanzigsten jahr ihres lebensalters1818 ProtBundesversamml. V 98
- waͤhrend der versammlung der landstaͤnde kann kein mitglied ohne zustimmung der abtheilung, wozu es gehoͤrt, aus irgend einem grunde oder veranlassung zu gefaͤnglicher haft gebracht werden1818 ProtBundesversamml. V 98
- 1818 QStaatsR. 84
- 1830 Hessen/Pölitz,Verf. I 1 S. 606
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- die landstaͤnde sind das verfassungsmaͤßige organ der gesammtheit der staatsbuͤrger und unterthanen in dem grundgesetzlichen verhaͤltniß zur staatsregierung1831 Altenburg/Pölitz,Verf. I 2 S. 886Faksimile - in Google Books