Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Land(es)verweisung

Land(es)verweisung

, f.

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(zeitlich begrenzte oder unbegrenzte) Ausweisung aus einem Territorium unter Verlust der Rechte in der Gemeinschaft
  • wann einer ahne gewaldt ein jungfrau ... schwecht ... ist er [der schwecher] aber ein schlechter, gemeiner man, so wurdt er am leib mit verschickhung oder landtsvorweysung gestraft
    1563 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 311
  • 1570 Mecklenburg/Sehling,EvKO. V 233
  • wann iemands, derer ursachen, daß er in unsern aemtern oder gerichten, so uns ohne mittel zustehen, so viel verbrochen, daß ihme mit- oder ohne staupenschlagen, die ewige oder zeitliche landes-verweisung durch unsere schoͤppenstuͤhle zugesprochen wird, dieselbige soll aller unserer landen verwiesen, und auch sein uhrphed darauf begriffen ... werden
    1572 CAug. I 130 [ebd. 134]
  • 1584 Preußen/Sehling,EvKO. IV 137
  • 1593 Leipzig/ZRG.2 Germ. 6 (1885) 188
  • 1597 Hadeln/HadelnPriv. 149
  • 1608 Offenburg/Leiser,Strafgerichtsb. 159
  • [wegen unterlassener Hilfeleistung b. Mord] wird sie ... mit zeitlicher landesverweisung in straff genommen
    1613 Carpzov,PractNov. I 53
  • BadLO. 1622 Bl. 6[b]r
  • ohnehliche beiläger und hurerei wird mit thurm und im rückfall mit landesverweißung gestrafft
    1625 FreibDiözArch. 27 (1899) 324
  • 1636 CCHolsat. I 209
  • 1637 BaselRQ. I 1 S. 508
  • sollen solche ... wahrsager ... mit staupenschlaͤgen und landesverweisung gestraft werden
    1650 EstRitterLR. 399
  • NÖLGO. 1656(CAustr.) 676
  • landsverweisung. ausser uns, und unserer lands-fuͤrstlichen regierung kan kein land-gericht einem ubelthaͤter das land, sondern allein das land-gericht, stadt- oder burgfrieden verweisen
    NÖLGO. 1656(CAustr.) 682
  • 1661 CAug. I 1139
  • 1666? Mevius,MecklLREntw. 859
  • 1668 RAbsch. IV 57
  • 1678 BernStR. VII 1 S. 721
  • was massen von unterschiedlichen unsern beambten und gerichtshaltern bey verweisung der delinqventen ... fast laͤßig verfahren worden, indem sie den land- oder gerichts-knecht nur allein mit ihnen gehen, und diesen mehrmahls nur von ferne bey funfftzig und mehr schritten ihnen folgen lassen, und also dadurch die ihnen zuerkante landes-verweisung vor sich und eigenmaͤchtig in eine landes-raͤumung verwandelt
    1688 GothaGO. 200
  • 1691 CCMarch. II 1 Sp. 198
  • 1705 KlugeBeamte I2 19
  • relegation und land- stadt- oder ambts-verweisung, welche keiner, der nur simplicem jurisdictionem hat, erkennen kan, und infamiret diese straffe alsdann erst, wann das delictum famos ist
    1705 KlugeBeamte I2 813
  • 1707 SudetenHGO. S. 95
  • 1721 Struve,PfälzKHist. 801
  • 1726 BrschwLO. II 708
  • 1741 Flurschütz,Würzb. 38 Anm. 128
  • 1744 CAug. Forts. I 1 Sp. 338
  • 1749 CCMarch. Cont. IV 160
  • soll ... die betheiligung an der verbreitung ... falscher muͤnzen ... nach maßgabe der menge der in vertrieb gesetzten falschen muͤnzen, mit leibes-strafe, staupenschlag und ewiger landesverweisung belegt werden
    1750 Scotti,Sayn 718
  • 1751 CJBavCrim. 4
  • die landes-verweisung geschiehet entweder auf ewig, so lang nehmlich der verwiesene sich am leben befindet: oder aber nur auf ein gewisse zeit: und diese wird uͤber zehen jahr nicht erstrecket. ueberhaupt aber kan diese strafe keiner, der nur die nieder-gerichtsbarkeit hat, erkennen: sondern allein der, dem die ober- und hals-gerichte zustehen
    1760 Hellfeld III 2046
  • 1762 Wiesand 671
  • die der strafe des staupenschlages anklebende ewige landesverweisung ist ... abgeschaft
    1776 BrschwWolfenbPromt. II 410
  • 1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 134
  • mit der landesverweisung, besonders, wenn sie mit dem staupbesem verknuͤpfet seyn sollte, [ist] der verlust aller buͤrgerlichen rechte verbunden
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 136
  • auf das abtreiben der leibesfrucht wird nach eingehohltem rathe der rechtsgelehrten, wenn sie noch nicht lebend gewesen, die strafe des staubbesens und der landesverweisung erkannt
    1785 Fischer,KamPolR. I 50
  • statt der landesverweisung ... zuchthausstrafe
    1788 AltenburgSamml. III 466
  • 1804 v.Berg,PolR. IV 459
  • 1806 Reyscher,Ges. IX 73
  • eine lebenslaͤngliche arreststrafe oder bestaͤndige landesverweisung, in welche der eine ehegatte durch uibelthaten verfaͤllt, ist ein grund der ehescheidung
    1806 Roman,BadKirchR. 271
  • 1818 Weber,SachsKR. I 1 S. 161
unter Ausschluss der Schreibform(en):