Land(es)verweisung, f.
Land(es)verweisung, f.
(zeitlich begrenzte oder unbegrenzte) Ausweisung aus einem Territorium unter Verlust der Rechte in der Gemeinschaft
vgl.
Abschaffung (II),
Ausschmeißung,
1Landacht,
Landesräumung (II),
Relegation (I),
Stadtverweisung
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wann einer ahne gewaldt ein jungfrau ... schwecht ... ist er [der schwecher] aber ein schlechter, gemeiner man, so wurdt er am leib mit verschickhung oder landtsvorweysung gestraft1563 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 311 Faksimile
- 1570 Mecklenburg/Sehling,EvKO. V 233 Faksimile
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wann iemands, derer ursachen, daß er in unsern aemtern oder gerichten, so uns ohne mittel zustehen, so viel verbrochen, daß ihme mit- oder ohne staupenschlagen, die ewige oder zeitliche landes-verweisung durch unsere schoͤppenstuͤhle zugesprochen wird, dieselbige soll aller unserer landen verwiesen, und auch sein uhrphed darauf begriffen ... werden1572 CAug. I 130 [ebd. 134] Faksimile
- 1584 Preußen/Sehling,EvKO. IV 137 Faksimile
- 1593 Leipzig/ZRG.² Germ. 6 (1885) 188 Faksimile
- 1597 Hadeln/HadelnPriv. 149 Faksimile
- 1608 Offenburg/Leiser,Strafgerichtsb. 159
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[wegen unterlassener Hilfeleistung b. Mord] wird sie ... mit zeitlicher landesverweisung in straff genommen1613 Carpzov,PractNov. I 53 Faksimile
- BadLO. 1622 Bl. 6[b]r Faksimile
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ohnehliche beiläger und hurerei wird mit thurm und im rückfall mit landesverweißung gestrafft1625 FreibDiözArch. 27 (1899) 324
- 1636 CCHolsat. I 209 Faksimile
- 1637 BaselRQ. I 1 S. 508 Faksimile
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sollen solche ... wahrsager ... mit staupenschlaͤgen und landesverweisung gestraft werden1650 EstRitterLR. 399 Faksimile
- NÖLGO. 1656(CAustr.) 676 Faksimile
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landsverweisung. ausser uns, und unserer lands-fuͤrstlichen regierung kan kein land-gericht einem ubelthaͤter das land, sondern allein das land-gericht, stadt- oder burgfrieden verweisenNÖLGO. 1656(CAustr.) 682 Faksimile
- 1661 CAug. I 1139 Faksimile
- 1666? Mevius,MecklLREntw. 859 Faksimile
- 1668 RAbsch. IV 57 Faksimile
- 1678 BernStR. VII 1 S. 721 Faksimile
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was massen von unterschiedlichen unsern beambten und gerichtshaltern bey verweisung der delinqventen ... fast laͤßig verfahren worden, indem sie den land- oder gerichts-knecht nur allein mit ihnen gehen, und diesen mehrmahls nur von ferne bey funfftzig und mehr schritten ihnen folgen lassen, und also dadurch die ihnen zuerkante landes-verweisung vor sich und eigenmaͤchtig in eine landes-raͤumung verwandelt1688 GothaGO. 200 Faksimile
- 1691 CCMarch. II 1 Sp. 198 Faksimile
- 1705 KlugeBeamte I² 19 Faksimile
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relegation und land- stadt- oder ambts-verweisung, welche keiner, der nur simplicem jurisdictionem hat, erkennen kan, und infamiret diese straffe alsdann erst, wann das delictum famos ist1705 KlugeBeamte I² 813 Faksimile
- 1707 SudetenHGO. S. 95 Faksimile
- 1721 Struve,PfälzKHist. 801 Faksimile
- 1726 BrschwLO. II 708 Faksimile
- 1741 Flurschütz,Würzb. 38 Anm. 128
- 1744 CAug. Forts. I 1 Sp. 338 Faksimile
- 1749 CCMarch. Cont. IV 160 Faksimile
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soll ... die betheiligung an der verbreitung ... falscher muͤnzen ... nach maßgabe der menge der in vertrieb gesetzten falschen muͤnzen, mit leibes-strafe, staupenschlag und ewiger landesverweisung belegt werden1750 Scotti,Sayn 718 Faksimile
- 1751 CJBavCrim. 4 Faksimile
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die landes-verweisung geschiehet entweder auf ewig, so lang nehmlich der verwiesene sich am leben befindet: oder aber nur auf ein gewisse zeit: und diese wird uͤber zehen jahr nicht erstrecket. ueberhaupt aber kan diese strafe keiner, der nur die nieder-gerichtsbarkeit hat, erkennen: sondern allein der, dem die ober- und hals-gerichte zustehen1760 Hellfeld III 2046 Faksimile
- 1762 Wiesand 671 Faksimile
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die der strafe des staupenschlages anklebende ewige landesverweisung ist ... abgeschaft1776 BrschwWolfenbPromt. II 410 Faksimile
- 1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 134 Faksimile
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mit der landesverweisung, besonders, wenn sie mit dem staupbesem verknuͤpfet seyn sollte, [ist] der verlust aller buͤrgerlichen rechte verbunden1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 136 Faksimile
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auf das abtreiben der leibesfrucht wird nach eingehohltem rathe der rechtsgelehrten, wenn sie noch nicht lebend gewesen, die strafe des staubbesens und der landesverweisung erkannt1785 Fischer,KamPolR. I 50 Faksimile
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statt der landesverweisung ... zuchthausstrafe1788 AltenburgSamml. III 466
- 1804 v.Berg,PolR. IV 459 Faksimile
- 1806 Reyscher,Ges. IX 73 Faksimile
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eine lebenslaͤngliche arreststrafe oder bestaͤndige landesverweisung, in welche der eine ehegatte durch uibelthaten verfaͤllt, ist ein grund der ehescheidung1806 Roman,BadKirchR. 271 Faksimile
- 1818 Weber,SachsKR. I 1 S. 161 Faksimile