Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Land(es)zwang

Land(es)zwang

, m.

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I Delikt der Androhung einer Gewalttat, unter Umständen auch diese selbst
  • da ward im ain rechtag gesetz, da klaget L.V. überin, wie er ain landzwang an im und den seinen begangen het und wäre sein landßzwinger und des gantzen landß landzwinger, wie man den klagt nach kayserlichen rechten und nach der stat bůch hie zů Augspurg
    1475 AugsbChr. III 250 Anm. 8
  • 1490 KaufbeurenUrk. 462
  • vmb straszraub. todsleg. landtzwang. beuelhen sein haupt, mit dem swert vel spattel ... abnemen das die straß zwyschen haupt vnd corper mit seim swaiß blůtig, biß er vom leben zumb tod gericht
    Layensp. 1509 Y 3r
  • 1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 328
  • landzwang nennt man die drohung eines verbrechens gegen eine ganze gemeinde, deren ausfuͤhrung, nach den handlungen des verbrechers zu schließen, mit ziemlicher gewisheit zu befuͤrchten ist. man erfordert daher zu demselben, daß der drohende seine drohung angekuͤndigt und sich alsdann an orte begeben habe, wo obrigkeitliche aufsicht ihn nicht in ordnung halten kann. vorzuͤglich nimmt man dieses verbrechen alsdann an, wenn der drohende sich entfernt und mit andern zur unterstuͤtzung seiner absichten verbunden hat
    1798 Grolman,KrimRWiss. 329
  • 1801 RepRecht IX 262 Anm. o
  • 1803 SammlBadStBl. I 1362
  • landzwang besteht in der drohung künftiger verbrechen, verbunden mit solchen handlungen, aus denen man auf die ernstlichkeit der drohung schließen kann
    1808 Feuerbach,PeinlR.4 387
II
übtr.: rechtswidrige Anrufung (I) eines fremden Gerichts
  • wider alle pilligkayt auff fremde westuelische gericht gewendt vnd mich ... vor ... meynem gnedigen herrnn vnd seynem gericht nicht wollen benugen lassen nw mocht mir sollich mein furgenömen mißhanndellung woll zw swere vnd eynen lanndtszwangk gemessen worden sein. deßhalb mich ... mein ... herr in gefengknuß genömen
    1477 MBoica 25 S. 372
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