Landfriedensbruchfall, m.
Landfriedensbruchfall, m.
Fall (IV 1) eines Landesfriedensbruchs
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dem kaiser bleibt seine hergebrachte hoͤchste jurisdiktion, sein regal, seine macht und vorzug, besonders in den bekannten reservirten faͤllen der regallehne, wie auch seine ihm gehoͤrige konkurrenz in landfriedensbruchfaͤllen unangetastetMitte 17. Jh. Herchenhahn,Reichshofrat I 605 Faksimile