Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Landfriedensbruchfall

Landfriedensbruchfall

, m.

Fall (IV 1) eines Landesfriedensbruchs 
  • dem kaiser bleibt seine hergebrachte hoͤchste jurisdiktion, sein regal, seine macht und vorzug, besonders in den bekannten reservirten faͤllen der regallehne, wie auch seine ihm gehoͤrige konkurrenz in landfriedensbruchfaͤllen unangetastet
    Mitte 17. Jh. Herchenhahn,Reichshofrat I 605
unter Ausschluss der Schreibform(en):