Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Landgarbe

I an die Grundherrschaft insb. bei Neubruch neben dem Zehnten zu leistende Naturalabgabe, meist in Form von Getreidegarben, tw. auch erweitert auf andere Erträgnisse (Wein, Obst) oder in Geld abgelöst
II Recht, die Landgarbe (I) zu erheben
III Ackergrundstück, das mit der Landgarbe (I) belastet ist
IV in der Schweiz und in Vorarlberg Anfall (I 3) von Obst über die Grundstücksgrenze, der tw. dem Nachbarn zusteht; hier auch m.?