Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Landgülte

Landgülte

, f.

Abgabe vom Landbesitz
  • 1422 Schiller-Lübben II 622
  • vnd soll der voigt, so er fuͤr die landsaten etwas in ihrer landgilde vnd pflichte vorlecht, dasselbige vormuͤge der gegebenen rechtsordnunge einfurdern
    1562 DithmUB. 272
unter Ausschluss der Schreibform(en):