Landmann(s)einstand, m.
Landmann(s)einstand, m.
Näherrecht des österreichischen Herren- und Ritterstandes bei Kauf und Belehnung
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was ... den befreiten landmanseinstand betrifft, haben sich die landßmitglieder deß herrn- und ritterstands in allen lehen ... allermassen in erstgedachten buch von contracten titulo 12 von landmanseinstandrecht fürgesehen, zu bedienen1599 NÖLREntw. V 37 § 3
- 1636 CAustr. I 738 Faksimile
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daß bey denen lehens-aperturen denen landleuthen vom herren- und ritterstand die abloͤsung, und zwar erstlich dem possessori oder nechsten befreundten, und so dann der landmanns-einstand ... zugelassen werden solle1658 CAustr. I 771 Faksimile
- 1673 CAustr. I 740 Faksimile
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in Oesterreich, allwo ... unterschiedene gattungen des einstands-rechts anzutreffen, ... als nemlich der freund einstand, retractus consanguinitatis, der landmanns-einstand, retractus statuum, der nachbar-einstand, retractus viciniae1752 Greneck 316 Faksimile
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der landmanns-einstand wird nicht in jahr und tag, sondern in 30. oder 40. praescribiret1752 Greneck 319 Faksimile
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weiter sind als besondere gattungen des retracts zu bemerken: die marklosung der landmannseinstand oder der buͤrgerretract (retractus ex iure incolatus s. conuicaneatus)1806 Runde,PrR.⁴ 157