Land(s)mann(s)schaft, f.
Land(s)mann(s)schaft, f.
I
I 1
in der Schweiz: mit der Zugehörigkeit zu einem Land (II 1) gegebenes Schutzverhältnis
-
schirm, burgrecht oder landmanschaft1423 BernStR. IV 1 S. 100 Faksimile
- 1437 EidgAbsch. II 772 Faksimile
I 2
Zugehörigkeit zur selben politischen u. sozialen Gemeinschaft; im ausgehenden 18. Jh. auch: Nationalität
- 1619 Lazius,Wien III 83 Faksimile
-
wird der national nam einer person auch nicht allemal bloß nach dem geburts-lande gerichtet ... denn ein andres ist landsmannsschafft, ein andres nation. bey dieser werden mehr die eltern als das land dißfalls betrachtet; sofern einer nicht die sitten und rechte deß fremden landes, darinn er zur welt gekommen, annimt und darinn sich auch nicht verheirahtet oder setzet1689 Valvasor,Krain II 140 Faksimile
- 1782 Meißner,Skizzen IV 24
- 1802 Seume,Spaziergang II 92
I 3
Gruppe von Personen aus derselben Gemeinschaft
- 1629 Müller,BaslerMa. 188
- 1714 MagdebKO. Anh. 159 Faksimile
-
lands-mannschafft, popularitas, gentilitas. in academiis quibusdam societates studiosorum ex eadem natione oriundorum1741 Frisch I 572 Faksimile
- 1744 Rostock/ArchKulturg. 4 (1906) 319
- um 1780 Möser,Phant. IV 275
- 1801 Rößig,Altertümer 501
-
landsmannschaften oder craͤnzchen oder unionen unterscheiden sich von orden fast ganz allein dadurch, daß jene bloß mitglieder aus einer oder einigen provinzen, diese hingegen aus allen gegenden ohne unterschied annehmen ...1802 Meiners,Universitäten II 297
-
besonders werden alle orden und landsmannschaften, bei strafe einer immerwaͤhrenden relegation von allen universitaͤten in den koͤniglichen landen, hiemit ernstlich untersagt1802 NCCPruss. XI 655 Faksimile
II
II 1
Ius incolatus, Zugehörigkeit zu einem österreichischen Landstand, auch in Schlesien
- 16. Jh. OÖsterr./DRWArch.
-
alldieweilen der criminal-process bey ihnen staͤnden sich nur biß zu ausschliessung der landmannschafft erstreckte1642 CAustr. I 257 Faksimile
- 1702 CAustr. II 73 Faksimile
-
hieraus klar abzunehmen, daß die erlangte landmannschaft einem eo ipso von voriger gerichtsbarkeit befreyet1752 Greneck 251 Faksimile
-
wer auf dem landtage erscheinen will, muß vorher ein landmann werden, oder die landmannschaft annehmen, auch solche bey den loͤblichen landstaͤnden suchen und auf dem landtage erlangen1761 Krain/A.F. Büsching, Neue Erdbeschreibung III (Hamburg ³1761) 347
-
in einem oesterreichischen statuto von 1702. werden ... die worte: landmannschafft und: jus incolatus als gleichguͤltig genommen1769 Moser,RStändeLand. 338 Faksimile
- 1772 HistBeitrPreuß. II 543 Faksimile
- 1780 SteirEinl. 147 Faksimile
-
es bestehet also diese instanz aus denen herren staͤnden, deren es eine dreyfache gattung giebt: 1.) der geistliche stand, ... 2.) die herren und landleute, worunter zu rechnen sind die bischoͤfe, fuͤrsten, grafen, freyherrn, und ritter, welche im lande guͤter haben, guͤlten besitzen, und das kleinod der landmannschaft erhalten haben1780 SteirEinl. 136 Faksimile
II 2
Gebiet oder Personenkreis, in dem die Landsmannsschaft (II 1) besteht
II 3
liechtensteinischer Landstand
-
die landstände sollen bestehen: a) aus der geistlichkeit, b) aus der landmannschaft ... die landmannschaft wird durch die zeitlichen vorsteher oder richter und durch die altgeschwornen oder säckelmeister einer jeden gemeinde vorgestellt1818 JbLiechtenstein 5 (1905) 214