Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Landmann(s)einstand

Landmann(s)einstand

, m.

Näherrecht des österreichischen Herren- und Ritterstandes bei Kauf und Belehnung
  • was ... den befreiten landmanseinstand betrifft, haben sich die landßmitglieder deß herrn- und ritterstands in allen lehen ... allermassen in erstgedachten buch von contracten titulo 12 von landmanseinstandrecht fürgesehen, zu bedienen
    1599 NÖLREntw. V 37 § 3
  • 1636 CAustr. I 738
  • daß bey denen lehens-aperturen denen landleuthen vom herren- und ritterstand die abloͤsung, und zwar erstlich dem possessori oder nechsten befreundten, und so dann der landmanns-einstand ... zugelassen werden solle
    1658 CAustr. I 771
  • 1673 CAustr. I 740
  • in Oesterreich, allwo ... unterschiedene gattungen des einstands-rechts anzutreffen, ... als nemlich der freund einstand, retractus consanguinitatis, der landmanns-einstand, retractus statuum, der nachbar-einstand, retractus viciniae
    1752 Greneck 316
  • der landmanns-einstand wird nicht in jahr und tag, sondern in 30. oder 40. praescribiret
    1752 Greneck 319
  • weiter sind als besondere gattungen des retracts zu bemerken: die marklosung der landmannseinstand oder der buͤrgerretract (retractus ex iure incolatus s. conuicaneatus)
    1806 Runde,PrR.4 157
unter Ausschluss der Schreibform(en):