Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Landmarkt

Landmarkt

, m.

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ländlicher Markt, Jahr- oder Wochenmarkt für den Kleinhandel
  • alle montage ist gemeiner landmarckt ... alze denn ist eyn itzlicher wer da kompt des gefryet keynen kummer zcu lieden
    um 1600 NMittThürSächs. 21 (1903) 143
  • [daß] der rath zu N. befugt seyn soll, auff den montag nach palmarum einen gemeinen land- und jahrmarckt, wie bey andern städten bräuchlich, ohne sonderbahre kayserliche privilegien anzustellen und zu halten
    1667 Hasse,LeipzMesse 54
  • 1805 v.Berg,PolR. VII 540
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