Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Landpropst

Landpropst

, m.

dem geistlichen und Adelsstand angehöriger Gerichtsherr des Bischofs zu Roskilde in dessen Jurisdiktionsgebiet Rügen
  • geistliche ... stünden ok vor niemand, allein vor dem landprawest to rechte
    vor 1531 RügenLR. Kap. 91 § 1
  • de landpravest moste ... einmahl alle yahr in itlikem caspel vnd parkerken vp Ruigen einen synodum ... holden, ... vnd in dem synodi straffete men ... beide der geistliken vnd weltliken laster, junfruwenschwekende, ehebroͤke, meineide, gotteßlesteringen, mißbruck vnd overtredinge der virdage, wickerie, toͤverie, heimliken woker ...
    1. Hälfte 16. Jh. RügenLR.(Gadebusch) 329
  • der bischof von Roskild hielt zur uebung seiner jurisdiktion in Ruͤgen einen landprobst und einen landschreiber, die auf dem bischofshofe zu R. ihren ordentlichen sitz hatten. sie musten aus dem eingebohrnen ruͤgianischen adel genommen und mit vorwissen und einwilligung des landesherrn bestellet werden
    1788 Gadebusch,Staatskunde II 187 Anm. e.
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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