Land(es)rechnung, f.
Land(es)rechnung, f.
jährliche Rechnungslegung über die Einnahmen und Ausgaben eines Landes (II 1)
- 1492 Eyb,Gedenkbuch 9
- 1613 HessSamml. III 718 Faksimile
- 1668 InterlakenR. 540 Faksimile
- 1708 CCHolsat. II 894 Faksimile
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landrechnung, abhoͤrung der steuer-rechnungen1715 HessenKassHB. VI 189
- 1717 Moser,RStändeLand. 871f. Faksimile
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die rechte der stände wurden eingeschränkt, diese nur noch bei den jährlichen landrechnungen um bloßen beirat gefragt1735? BeitrEssen 52 (1934) 25
- 1748 ActaBoruss.BehO. VIII 60
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in ansehen der passation der landrechnung ... ist ... die versammlung also bestimmet, daß ... beywohnen 1. der landstatthalter 2. der landtsvenner 3. ein alter landsvenner ... 4. der landsekelmeister 5. ein alter landsekelmeister ... 6. der landtweibel 7. der kleinweibel. alle diese nun sollen bey ablag der landrechnung sitz und stimm haben1764 InterlakenR. 647 Faksimile
- 1769 Cramer,Neb. 84 S. 120
- 1785 BrschwWolfenbPromt. III 4
- 1793 Weinart I 104 Faksimile
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die wesentlichsten rechten der stände sind: 1) theilnahme an der verwilligung der abgaben, aufsicht auf die verwendung, die durch einsicht der landes rechnungen, prüfung der verwendung, verantwortlichkeit des verwendenden und rechnungsführenden ausgeübt wird1814 Botzenhart,Frhr.v.Stein V 42
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der große rath [des kantons] ... versammelt sich alle jahre ordentlich im frühling und herbst zu untersuchung der landrechnungen1814 HdbSchweizStaatsR. 336 Faksimile
- oJ. SchweizId. VI 135 Faksimile