Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Landsässerei
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, f.
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I
Rechtsverhältnis des Landsassen (II 1) gegenüber dem Landesherrn (I) bzw. gegenüber seinen Hintersassen (I), auch vom Landesherrn (I) aus gesehen
- 1539 JbFrkLf. 22 (1962) 205
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- 1557 Moser,StaatsR. 27 S. 21
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- das stifft Fulda keine landtsaßerey auff die von V. verbringen könne1574 ZHessG. 2 (1840) 105
- [die reichsfreien Adligen beklagen sich,] das im ausschreiben under andern diese wort gesetzt: prelaten, ritter und landschafft. bitten sie, das irer mitt dergleichen form inn kunfftig möcht verschont werden in erwegung, das sie irer f.g. anders nit dann mit lehenschafften zugethan und das wort ritterschafft ein landsesserei mit sich bringe1578 Bachmann,BambLst. 148 Anm.2
- haben die chur und fürsten die vom adell in mittelst gestillet und eins theils sich gut underthenig gemacht und die landtsasserey eingeführet, welches sie auch ... mit den graven vorhaben1581 ZGO.2 63 (1954) 775
- 1613 Emminghaus,CJGerm. II 192*
- 1619 Strnadt,Grenzbeschr. 374
- 1648 Struve,PfälzKHist. 610 u. 612
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- sie, gravirte ständ hierdurch allerdings von dem reich ab und under die ... oesterreichische botmässigkeit und landsasserei völlig gezogen werden wollen1670 SchwäbWB. IV 968Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [in Franken sind] die landsaßereyen nit herkommen und die geschlossenen territoria unbekannt1680 SchrrBayrLG. XIII 195
- [Absicht Brandenburg-Kulmbachs,] die landsäßerey einzuführen und die der enden herumliegenden vom adel dann anderer herrschafts unterthanen dazu zu zwingen1680 SchrrBayrLG. XIII 195
- vor 1721 Ludovici,LehnsProzeß3 104
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- 1743 Moser,StaatsR. VIII 494
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- 1746 Moser,StaatsR. 26 S. 342
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- 1761 Cramer,Neb. 21 S. 97
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- 1769 Moser,RStändeLand. 105ff.
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- 1770 Cramer,Neb. 97 S. 111
- unter den vielen criteriis ..., wodurch sich die landsaͤsserey und unterthaͤnigkeit zu tage legt, ist der erbhuldigungsact wohl der allersichtbarste1770 Kreittmayr,StaatsR. 412Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1775 Moser,Beitr. 81
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- in denen landen, wo die landsasserey hergebracht ist, diejenigen von adel, so unmittelbar unter der landesherrlichen regierung stehen, schriftsassen, diejenige aber, so in erster instanz unter den beamten ... stehen, amtssassen heissen und seynd1783 Mader,ReichsrMag. II 53Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts "Juristische Zeitschriften 1703 - 1830"
- die landsaßerey befestigte sich mit der entstandenen landeshoheit; denn dadurch wurde jedermann, der auf dem landesherrlichen grund und boden mit guͤtern angeseßen ist, ... vollkommen der landesherrlichen bothmaͤßigkeit unterworfen1785 Fischer,KamPolR. I 473Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1788 Bachmann,BambLst. 54
II
wie Landsassengut (I)
- 1576 Pfalz-Neuburg/Sehling,EvKO. XIII 228
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- 1606 NeuburgKollBl. 64 (1900) 203 [urk.?]
- 1728 NeuburgKollBl. 64 (1900) 209