Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): landscheiden

landscheiden

, v.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
auch subst. inf.
durch amtl. Besichtigung oder Vermessung eine Abgrenzung, Trennung und Teilung von Land (I 3, evtl. auch II 1) vornehmen
  • soll der, dem landtscheidens not ist, dem keller sagen, soll der keller den heimbergen bescheiden, den jhenen, die der landtscheid begern, ein tag setzen und rechts darauff verhelffen
    1492 Walldürn 256
  • 1530 Alemannia 30 (1903) 98
  • wo man im saamenfeld soll landscheiden, so soll solches vor st. gertraudentag geschehen, weil nach solcher zeit die landscheidung darin sondern schaden nicht geschehen kann
    oJ. Hanau/Zorn,RhMain 10
unter Ausschluss der Schreibform(en):