Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Landsiedelding
Artikel davor:
Landschworene
Landseil
Landsekretär
landsessen
Landseten
Landsetzer
Landsetzung
Landessicherung
Landsiedel
landsiedel
Landsiedelding
, n.
Gerichtsversammlung
vgl.
Landsiedelgericht
- oder sye mochten off den guten ein landsiedell dincke besitzen vnd nemen von dem landsiedel, der solch gult ader czinse versessen hatte, nach der andern landsiedell vrtheil das gut offnemen als recht vnd gewonlich ist, vnd dasselbe gut czu besitzen mit eym andern landsiedell angeverde1348 WertheimUB. 105