Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Landsiedelding

Landsiedelding

, n.

Gerichtsversammlung
  • oder sye mochten off den guten ein landsiedell dincke besitzen vnd nemen von dem landsiedel, der solch gult ader czinse versessen hatte, nach der andern landsiedell vrtheil das gut offnemen als recht vnd gewonlich ist, vnd dasselbe gut czu besitzen mit eym andern landsiedell angeverde
    1348 WertheimUB. 105