Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Landsiedel(s)leihe

Landsiedel(s)leihe

, f.

bäuerliche Leihe, bei der dem am Ertrag beteiligten Verleiher (urspr.) größere Rechte bezüglich des Leiheguts zustehen als bei der Erbleihe 
  • die langsiedel, leyhe vnnd deren recht, vergleichen sich fast vnd mehrers theyls mit der erbleyhe, haben jedoch nichts desto weniger jhre sondere art vnd eygenschafft, auch vnderschiede von der erbleyhe wie nachfolgt
    1571 SolmsLR. 13
  • locationes colonariae oder landsiddel leyhen 
    1593 MittAlsfeld 8. Reihe (1941/54) 126
  • 1656? HessSamml. II 308
  • von landsiedel-leihe und landsiedel-recht
    1662 Gesenius,Meierrecht I 218
  • die guͤter in Hessen ..., welche man landsiedel oder land-sittel-leyhe, das ist, landes-sittlich verliehene guͤter, nennet
    Seckendorff,Fürstenstaat (1737) 377
  • landsiedelleihe ... bedeutet einen gewissen vertrag oder recht, vermoͤge dessen einer nach denen sitten des vaterlandes zu den andern land-manne oder landsiedel eines liegenden felds- oder bauer-guts bestellt wird
    1737 Zedler XVI 550
  • 1757 Estor,RGel. I 789
  • eine landsiedelleyhe überhaupt genommen ist also nach dem begriff, welchen schon der blose wortverstand an die hand giebt, nichts anderst als eine verpachtung ..., und landsiedelguͤther sind pachtguͤther
    1769 Lennep,LandsiedelR. 18
  • die landsiedelleihe theilt sich in erb- und temporalleihe
    1785 Fischer,KamPolR. II 566
  • 1824 Mittermaier,PrivR. 433