Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Landsiedelsweise/landsiedelsweise
Artikel davor:
Landsiedel
landsiedel
Landsiedelding
Landsiedelgericht
Landsiedel(s)gut
Landsiedelhaus
Landsiedel(s)leihe
Landsiedelmannsrecht
Landsiedel(s)recht
Landsiedelschaft
Landsiedelsweise
, f.
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Leiheform des Landsiedelsrechts
- dass wir ... verthan haben ... vnsern freyhenn hob zu N. ... inn landtseddels wyse, den bescheden lüden ... also dass sye vnss das irste iar davon geben sollen fünff fertel habbern1458 Haltaus 1182Faksimile - in Google Books
- 1769 Lennep,LandsiedelR. p. 3
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landsiedelsweise
, adv.
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auch -siedeln-
nach Art des Landsiedelsrechts
nach Art des Landsiedelsrechts
- elff malder korn geldes ... jerliches gulde ... die wir ... von vnsserm hoff ... ab wir darauff sitzen landsiedeln witz vnd von alle dem guette das in dem hoff gehort oder welchs landsiedel vff den ... hoff vnd vff dem guett das darin gehort sitzet, geben ... sollen1338 J.A. Kopp, De jure pignorandi conventionali apud veteres Germanos ... (Frankfurt 1735) 55
- daß der landsiedel ... von denen ihm landsiedelsweiße eingegebenen aeckern, wiesen, garten, haͤusern, muͤhlen u.d.g. seinen pachtzinß ... entrichten muß1769 Lennep,LandsiedelR. 395Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)