Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Landsiedelsweise/landsiedelsweise

Landsiedelsweise

, f.

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Leiheform des Landsiedelsrechts 
  • dass wir ... verthan haben ... vnsern freyhenn hob zu N. ... inn landtseddels wyse, den bescheden lüden ... also dass sye vnss das irste iar davon geben sollen fünff fertel habbern
    1458 Haltaus 1182
  • 1769 Lennep,LandsiedelR. p. 3

landsiedelsweise

, adv.

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auch -siedeln- 
nach Art des Landsiedelsrechts 
  • elff malder korn geldes ... jerliches gulde ... die wir ... von vnsserm hoff ... ab wir darauff sitzen landsiedeln witz vnd von alle dem guette das in dem hoff gehort oder welchs landsiedel vff den ... hoff vnd vff dem guett das darin gehort sitzet, geben ... sollen
    1338 J.A. Kopp, De jure pignorandi conventionali apud veteres Germanos ... (Frankfurt 1735) 55
  • daß der landsiedel ... von denen ihm landsiedelsweiße eingegebenen aeckern, wiesen, garten, haͤusern, muͤhlen u.d.g. seinen pachtzinß ... entrichten muß
    1769 Lennep,LandsiedelR. 395