Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Landsiedler
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Landsiedelding
Landsiedelgericht
Landsiedel(s)gut
Landsiedelhaus
Landsiedel(s)leihe
Landsiedelmannsrecht
Landsiedel(s)recht
Landsiedelschaft
Landsiedelsweise
landsiedelsweise
Landsiedler
, m.
wie Landsiedel (I)
- die ehrbaresten landsessen und landsiedler [aL.: landsidel ÖW. XIV 562]1474 BairLT. VII 480Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- was getreuen landsiedlern und meyern zu thun gebuͤhret1675 Cramer,Neb. III 36
- 1687 FinsterwalderObs. II 348
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- 1737 Ludewig,Client. 140
- ein landsiedeler bedeute uͤberhaupt einen accolam, welcher ein fremdes guth inne hat, mit seiner familie darauf sitzet und wohnet, solches vor sich selbst bauet und nach bestem vermoͤgen benutzet, dem eigenthumsherren aber ein gewißes entrichtet, sich demselben treu und hold zu seyn verpflichtet, und entweder deßen landsiedelgericht in allen landsiedel-irrungen, oder wenigstens diesem seinem guthsherren so weit, daß er ihn der pacht halben pfaͤnden mag, unterworffen ist1769 Lennep,LandsiedelR. 11Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)