Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lappe(n)

Lappe(n)

, m. u. f.

zur Etym. vgl. Kluge21 423
allg. ein Stück Zeug

I das schwarze Tuch des Henkers, das d. Verurteilten vor der Hinrichtung über den Kopf gelegt wird
  • sa ach hi bi riuchta thene swartha lappa and thene smerta knotta and thet nordalde tre [und dann hat er rechtens das schwarze Tuch und den schmerzlichen Strick und den nordwärts gerichteten Baum zu gewärtigen] 
    1. Hälfte 15. Jh. FivelgoR. 38
II Zettel
III "wahrscheinlich gesetzl. Bannzeichen (Lappen) z. Bez. d. Stelle, wo nur der betreffende Inhaber allein fischen darf" MittBadHistK. 12 (1890) 118 Anm
  • die zunftgesellen samt den zunftmeistern kommen ... überein, dass jeder geselle 10 lebben oder lebstatte haben soll, u. wenn einer stirbt, so soll der nächste dieselben erben, u. wer da keine ererbt hat, soll suchen in der waid, bis er die überkumpt, dass er auch 10 habe
    1526 MittBadHistK. 12 (1890) 118
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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