lassen, stv., auch subst. Inf.
lassen, stv., auch subst. Inf.
durch einen Rechtsakt (Auflassung, Belehnung, Verpfändung usw.) etwas überlassen, übertragen (tw. auch vor der rechtsförmlichen Auflassung), auflassen, verlehnen, verpfänden
in Antwort, in Recht lassen sich auf eine Klage einlassen
an jemanden lassen, auf jemanden lassen, an das Recht lassen, zu einem Urteil lassen zur rechtlichen Entscheidung an ein Gericht oder Schiedsleute übertragen
davon lassen ablassen von etwas, etwas lassen Abstand nehmen von etwas
nachlassen, erlassen
von etwas lassen aufgeben, verzichten
von sich lassen weggeben
als Ehemann die Frau, als Zinsmann das Land, als Amtsträger das Amt verlassen. Ssp.(Eckh.²)LR. II 59 § 1 u. III 57 § 1
zurücklassen, bei jem. lassen
(jemanden bei einem bestimmten Rechtsstatus) belassen
zu etwas lassen, in einem Ort lassen zulassen
erlassen, verkünden
unterlassen
(formelhaft verfestigte) Verbindungen
mit Subst.
zu Bann lassen jem. in den Bann tun
den Fuß lassen dableiben
auf das Geld lassen anrechnen
zu Geld lassen gegen eine Geldzahlung überlassen
ohne Rede lassen nicht in Anspruch nehmen
aus d. Were lassen aus der Verfügungsgewalt lassen
etwas mit Gewette und Buße lassen mit Strafgeld und Buße aufgeben, von etwas ablassen
seinen Glauben bei jem. lassen auf jemanden vertrauen
bei Recht lassen Gerechtigkeit widerfahren lassen
das Recht da lassen sich auf einen Gerichtsstand einlassen
mit Recht lassen etwas mit Recht aufgeben
rsprw.