Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Laßherr

Laßherr

, m., Lassenherr, m.

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Eigentümer eines oder mehrerer Laßgüter, Gerichtsherr über das Laßgericht 
  • 1555 NrhArch. 3 (1860) 339
  • souill die appellationen von den hoffsgerichten vnnd laetbencken belangen thuet, dieweil deren etliche an vnsere hauptgerichter, etliche auch an die hoffs oder latenherrn gehen, soll es damit bei eines jeden habendem brauch ... gehalten werden
    1558 JülichRechtsO. 135
  • 1672? Steinen,WestfGesch. III 760
  • 1771 Norrenberg,Dülken 141
  • 1780 Gabcke,DorfBauernR. 118 Anm.
  • einige hofs- oder laeten-herren hergebracht haben ..., daß bei ihnen in erster instanz klag gefuͤhret worden
    1803 Bewer,Rechtsfälle VI 196
  • oJ. LimbWijsd. 335