Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lauffrohnde

Lauffrohnde

, f.

Frondienst in Form v. Botengängen
  • dass alle inwohner zu S. ... den herren schuldig sein lauf-frohnden zu thun, nemblich brief zu tragen, so fern das land Lutzemburg sich erstreckt
    1678 PublLux. 48 (1900) 251