Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Laufpaß

Laufpaß

, m.

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I Ausweis der auf Zeit beurlaubten Militärpersonen
  • sollen ... alle diese verabschiedete, reducirte, und mit lauff-paͤssen versehene leute unter jeglichen orts ordentlichen obrigkeit, wo sie sich niedergelassen und aufhalten, ihr forum personale haben
    1739 HessSamml. IV 581
  • 1740 ActaBoruss.BehO. VI 2 S. 48
  • 1771 Zincke,KriegsRGel. 47f.
II Passierschein für Reisende, teils Begleitzettel überwachter Personen (mit genauer Angabe von Route und Datum), teils ein Bettelausweis
III übertragen; einem den L. geben uä. jemanden aus einem Dienstverhältnis entlassen, seit Ende 18. Jh., vgl. Kluge21 427, DWB. VI 333

unter Ausschluss der Schreibform(en):