Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): laußen

laußen

, v.

ahd. lūzēn sich verborgen halten, mhd. lûzen, mnd. lûten, ae. lūtian, hierher wohl auch alem. lussen, zur idg. Wz. *leud- "sich ducken, heucheln"

I nicht weidgerechte, vielfach unter Strafe gestellte Ausübung der (Hasen-)Jagd (mit einem Fangnetz?)
vgl. drauchen
II ein Anschlag (Gewalttat, Betrug) vorhaben
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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