Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1laut
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Laußer
Lausterer
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1laut
, adj., adv.I offenkundig, öffentlich, bekannt; verbreitet in den Verbindungen laut werden, laut machen
II laut, vernehmlich zur Bekräftigung (einer Forderung, Willenserklärung, Aussage, Amtshandlung)