Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): lautbaren
lautbaren
, v.I lautbar (II) machen
- 1 allgemein: bekanntmachen, in die Öffentlichkeit tragen
- 2 von einer Privatperson: etwas vor Gericht vorbringen, aussagen, erklären, feststellen; auf ein Dokument übertragen: nennen, ausweisen; ein Rechtsgeschäft förmlich bekanntgeben, eine Forderung erheben, ein Recht oder eine Sache beanspruchen, eine strafbare Handlung anzeigen
- 3 von einer Rechtsinstitution: eine Entscheidung, eine Verordnung öffentlich verkünden und damit rechtskräftig machen; auch: eine Bestimmung festlegen
- 4 sich lautbaren gegen sich verwahren gegen
- 5 sich lautbaren sein Erscheinen vor Gericht förmlich erklären
II lautbar (II) werden
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