Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): lautbaren

I lautbar (II) machen
  • 1 allgemein: bekanntmachen, in die Öffentlichkeit tragen
  • 2 von einer Privatperson: etwas vor Gericht vorbringen, aussagen, erklären, feststellen; auf ein Dokument übertragen: nennen, ausweisen; ein Rechtsgeschäft förmlich bekanntgeben, eine Forderung erheben, ein Recht oder eine Sache beanspruchen, eine strafbare Handlung anzeigen
  • 3 von einer Rechtsinstitution: eine Entscheidung, eine Verordnung öffentlich verkünden und damit rechtskräftig machen; auch: eine Bestimmung festlegen
  • 4 sich lautbaren gegen sich verwahren gegen
  • 5 sich lautbaren sein Erscheinen vor Gericht förmlich erklären