Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): lauten
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lautbräch
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lautbrächtig
Läutbrief
1Laute
Läutelgeld
lauten
, v.I einen bestimmten Wortlaut, Inhalt haben, Bezug nehmen
II behaupten, öffentlich bekanntmachen, verkünden, ein Gerücht weitergeben; lauten lassen verlauten lassen
III mit lauter Stimme (vor Gericht) sprechen, auch lärmen, schreien
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