Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): lauter
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1Laute
Läutelgeld
lauten
läuten
lauter
, adj., adv.I von Gegenständen
- 1 von Wein: durchgegoren, unvermischt, auch weiß zU. rot
- a l. Eich, Fächt, Maß: besonderes Maß f. durchgegorenen, geklärten Wein
- 2 von Getreide: unvermengt mit minderwertigen Sorten od. Unkraut, gesund, nicht verdorben
- 3 von Metallen: frei von (unedlen) Beimischungen
II von mündl. u. schriftl. Äußerungen: eindeutig, unstrittig, ausdrücklich, klar, bestimmt, in aller Form
III von Rechtsinstitutionen und -handlungen: rein, unverfälscht, vollständig
IV in der Übs. für merum et mixtum imperium: rein
V sich l. machen, tun sich trennen, absondern
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