Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lautermaß
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Läuterer
Läut(er)garbe
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, n.
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eindeutige, klare Anordnung
zu
lauter (I)
- derendtwegen gibt vnßere publicierte vorstordnung lauttermaß vnnd wegweysung, wie es damit gehalten werden solle1608 Reyscher,Ges. II 303Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)