Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lautung
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, f.
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zu
lauten (I)
- 1393 ArchHessG. 14 (1875/79) 299
- nach der brif sag vnd lauttung1404 WienSchottenUB. 486Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- nach lautung der obgenanten ordnung1498 UrkJudRegensb. 232
- 1532 BergeUB. 470
Faksimile - digitalisiert von der SLUB Dresden
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