Lebtag, Lebenstag, m.

I meist pl. gebr. als Lebenzeit
II wie Lebtagrecht
  • in den rechten und im gemeinen leben mancher gegenden versteht man unter lebtage auch das recht, das hinterlassene vermoͤgen des verstorbenen ehegatten lebenslaͤnglich zu genießen, ohne es jedoch als sein voͤlliges eigenthum ... betrachten und veraͤußern zu duͤrfen; das lebtagsrecht. sie hat die lebtage oder das lebtagsrecht
    1809 Campe III 62