Lebtagsrecht, Lebtagerecht, n.

Recht auf die Nutzung v. Gütern auf Lebenszeit
  • 1634 SammlLivlLR. II 124 Faksimile
  • die guͤther [donations-guͤther] uns und der cron zugehoͤrig sind, und aus bloßer gnade den innhabern auff lebtags-recht, oder sonst beliebte zeit ... verlehnet worden, und selbige alsowegen der privatorum schulden nicht hafften koͤnnen
    1685 SammlLivlLR. II 927 Faksimile
  • wenn ein mann das lebtags-recht in seinen frauen guͤtern genießen wolle, muͤsse er beerbt seyn, das kind die mutter uͤberleben, und also ihre guͤter erben, damit es nachgehends selbige auf den vater bringen, und derselbige darauf das lebtags-recht darin zu genießen und so lange er ungeheirathet selbige zu besitzen ... haben
    1689 EstRitterLR. 537 Faksimile
  • 1700 Gutzeit,Livl. Nachtr. I 133 s.v. Beschlußrecht
  • ein auf beliebige zeit oder auf lebtages-recht donirtes gut
    1736 EstRitterLR. 515 Faksimile
  • ein lebetage-recht, oder die fruchtniessung aller guͤter auf lebenszeit, koͤnnen sich zwar eheleute durch vertraͤge einander zuwenden
    1773 NCCPruss. V 2 Sp. 2214 Faksimile
  • 1788 ZMarienwerder 56 (1918) 26
  • 1791 WestpreußPR. II 304 Faksimile
  • es ... in den anjetzt zu Suͤdpreußen gehoͤrigen districten bisher sehr gewoͤhnlich gewesen, daß eheleute einander durch inscribirte vertraͤge gegenseitige lebetags- oder nießbrauchs-rechte auf ihren kuͤnftigen nachlaß bestellt haben
    1797 Rabe,PreußG. IV 109 Faksimile
  • in den rechten und im gemeinen leben mancher gegenden versteht man unter lebtage auch das recht, das hinterlassene vermoͤgen des verstorbenen ehegatten lebenslaͤnglich zu genießen, ohne es jedoch als sein voͤlliges eigenthum ... betrachten und veraͤußern zu duͤrfen; das lebtagsrecht. sie hat die lebtage oder das lebtagsrecht
    1809 Campe III 62