Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Legatar
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legalisch
1Legat
2Legat
Legatar
, m.
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aus gleichbed. lat. legatarius
Vermächtnisnehmer
Vermächtnisnehmer
- so ainer waiß oder vermuͤth, der gestorben hab jne vertrewlicher weiß bedacht, vnd jme villeicht durch ains erben oder legatarien hande etwz verordnet, der mag den fideicommissarium, dem sollichs durch den gestorben vertraut vnd befolhen, ersuchen1546 Perneder,Inst.(1546) 66rVolltext (und Faksimile), Ausgabe von 1544 - in DRQEdit
- das aber die legatarien in den testamenten zeugen sein mügen, wierdt dem landsbrauch nach nit alweeg zuegelassen, sonderlich wann das legat groß und wichtig ist1556/58 Walther,Trakt.(Ri.) 163Volltext - im Repertorium digitaler Quellen zur österreichischen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit