Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Leg(e)statt

Leg(e)statt

, f., Legstätte, f.


I Kasse (II 1) für Reichssteuern u. -abgaben, wo diese bis z. Weiterleitung in eine der großen Legestädte verwahrt werden, auch wie Legestadt (I) u. davon tw. schwer zu trennen
II Niederlage, Stapelplatz, insb. für den Salzhandel
III Lade (II 2), Hauptlade innerhalb eines Handwerks, in der die Meister größerer Bezirke zusammengefaßt sind
  • wir gebieten hiemit, daß zu Stuttgart, Tuͤbingen und Urach ... drey haupt-laden angeordnet [werden] ... und ... in jeder ... legstatt ... die meister zusammen kommen, die ordnung abgelesen, alles rugbare ... abgestrafft ... werden
    1683 Reyscher,Ges. XIII 588
  • 1700 Reyscher,Ges. XIII 720
  • 1724 Reyscher,Ges. XIII 1261 u. 1271ff.
  • 1766 Weisser,RHandw. 476
unter Ausschluss der Schreibform(en):