Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Legitimation

Legitimation

, f.

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I aus mlat. legitimare "für ehelich erklären", seit dem 16. Jh. in der dt. Rechtssprache gebraucht

I 1 Ehelichkeitserklärung eines unehelichen Kindes

I 1 a durch kaiserl. od. landesfürstl. Dekret (per decretum principis)
  • die vneelichen kinde moͤgen der lehenguͤter kains wegs erbfaͤhig sein ... wo aber solche vnehelich personen durch die roͤmisch kayserlich oder künigklich mayestat auß volkommenhait jrs gwalts mit außgedruckter meldung der erbschafften inn lehenguͤtern legittimiert vnd geehlicht waͤren, sein bey den gelerten strittig mainung, ob solche legitimation vnd eelichung würcklich sey oder nit
    1548 Perneder,Lehnr. 18r
  • 1736 HessSamml. IV 373
  • von denen wuͤrckungen einer ... von einem reichs-stand beschehenen legitimation ist hier keine frage, sondern nur von ihrer form ... ubrigens ist sie zweyerley, nemlich legitimatio ad honores und ad successionem
    1750 Moser,Kanzlei 391
  • 1755 BrschwWolfenbPromt. III 64
  • die legitimation durch ein rescript kann in Deutschland sowohl vom kayser als von einem landesherrn bewirkt werden
    1801 RepRecht IX 273
I 1 b per subsequens matrimonium
  • die legitimation geschieht heutiges tages ... durch die nachfolgende ehe
    1801 RepRecht IX 272
  • was ... die legitimation durch die nachfolgende ehe betrift, so ist ... weiter nichts noͤthig, als daß mit der person, mit welcher zuvor uneheliche kinder erzeugt sind, eine guͤltige, mit allen buͤrgerlichen rechtswirkungen versehene ehe abgeschlossen worden ist
    1801 RepRecht IX 273
I 2 (vom möglichen Erben vor Gericht zu führender) Abstammungsnachweis, Verwandtschaftsbeweis
  • das wörtl legitimatio heist ... ein rechte beweißung einer wahrhaften bludtfreundtschaft und rechtmeßigen sybtschaft ... ein warhafte und rechtmeßige legitimation mus bewiesen werden ... durch lebendige zeugen ... und brieflichen urkunden
    1556/58 Walther,Trakt.(Ri.) 117
  • wer sich zu dem adl legitimirn will, soll sein legitimation ... vor der landtsobrigkeit fürbringen
    1556/58 Walther,Trakt.(Ri.) 117
  • wann der erben parteyen mehr als eine sein, sollen derselben iedliche ihre weißung, legitimation, arbores und probationschrift zu gericht einlegen, davon die partheyen abschriften begehren und nehmen
    1556/58 Walther,Trakt.(Ri.) 118
I 3
  • legitimation, verehlichung, recht messige setzung
    1571 Roth s.v.
II zu mlat. legitimare "beglaubigen" und frz. légitimation "Beglaubigung(sschreiben)"

II 1 Beglaubigung(sschreiben), Vollmacht
II 2 Prozeßbevollmächtigung, vgl. dazu Legitimation (III) 
  • daß kuͤnfftighin ... die legitimation derer anwaͤlde bis zum ende des processus [nicht] ... verschoben, sondern die vollmacht vom klaͤger und appellanten ... gleich anfangs ... eingebracht [werden solle]
    1737 HessSamml. IV 429
  • legitimation, wie sie bey dem untergerichte zu Braunschweig geschehen muͤsse
    1785 BrschwWolfenbPromt. IV 190
  • die klage nicht nur von demjenigen, welchem sie zustaͤndig ist, selbst, sondern auch von einem andern in seinem namen angestellt werden kann, wenn sich dieser dazu gehoͤrig legitimirt, woher der begriff der legitimation zum processe (legitimatio ad processum) entspringt
    1801 RepRecht IX 160
  • 1804 Gönner,GemProz.2 I 328
II 3 neben dem Reisepaß mitzuführende, von der heimatlichen Ortsbehörde ausgestellte Auskunft über den Reisenden
  • das kuͤnftig jeder reisende außer seinem gewoͤhnlichen reise-paß auch eine besondre legitimation seiner orts-obrigkeit uͤber seine herkunft, sein gewerbe und seine beweggruͤnde zur reise besitzen muß. ohne solche legitimation darf niemand weder ins land noch in die staͤdte und festungen eingelassen werden
    1715 Scotti,Cleve II 866
II 4 behördliche Ehrlichkeitserklärung (nach einer nicht der Zunftordnung entsprechenden Heirat)
III Sachbefugnis über ein geltend gemachtes Recht als Prozeßvoraussetzung, vgl. dazu Legitimation (II 2) 
  • zur anstellung einer klage wird ... erfordert, daß die sache eine eigene sache des klaͤgers sey und zu desto groͤßerer gewißheit dieses vorzuͤglichen erfordernisses ist die legitimation zur sache (legitimatio ad causam) eingefuͤhrt
    1801 RepRecht IX 160
  • 1804 Gönner,GemProz.2 I 328
  • 1815 Gönner,EntwGesB. II 148
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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