Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Legitimationschrift
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, f.
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wie Legitimation (I 2)
- welcher aber sein sybtschaft mit brieflichen urkunden ... beweißen ... wolt, der soll seiner brieflichen urkunden originalia mit darauf gestelten arbore, sybtschaftbaum und legitimationschrift zu gericht einlegen und darinnen ... ihn für ein rechtmeßigen genugsamb legitimirten erben zu erkennen begern1556/58 Walther,Trakt.(Ri.) 118Volltext - im Repertorium digitaler Quellen zur österreichischen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit