Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lehen/lehen

I das Verliehene
  • 1 die Rechtsform des Lehn- bzw. Leiherechts kann die unterschiedlichsten Gegenstände (vom weltlichen Herrschaftsrecht im Rahmen der Heerschildordnung über geistliche Stiftungen (Pfründe) und städtische Berechtigungen (Grundbesitz, Zunftrecht) bis hin zum bäuerlichen Erwerbsgut) erfassen, so daß Lehen ein Gut oder ein (Nutzungs-)Recht irgendwelcher Art bezeichnet, das dem Nutzungsberechtigten (Lehnsmann, Amtsträger usw.) unmittelbar, dem Verleihenden aber mittelbar rechtlich zugeordnet ist und für dessen Überlassung der Nutzungsberechtigte dem Verleihenden eine Gegenleistung, tw. auch nur als Anerkennungsgebühr, erbringt
  • 2 Grundstück bestimmter Größe, meist eine halbe Hufe (vgl. auch die Belege unter Hufe IX 2 b)
  • 3 im Bergbau: Grubenfeld (best. Größe)
  • 4 Darlehen (in Geld od. anderen vertretbaren Sachen)
II Verleihung, Belehnung
III Lehnrecht, Lehnshoheit
IV Lehnsware (III), Leistung für das Lehen
V Berechtigung aus dem Lehen
VI Lehnsübertragungssymbol
VII Maß
  • 1 Längenmaß
  • 2 Flächenmaß
VIII rechtssprichwörtlich:

lehen

, v., auch subst. inf.
I verleihen, leihen
II entleihen
III einen Tag lehen einen Termin festsetzen, zur Verfügung stellen
IV die Leistung aus dem Lehnsverhältnis erbringen