Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): lehnartig

lehnartig

, adj.

einem Lehen ähnlich
  • die lehenbarkeit einer sache, eines rechtes, muß erwiesen werden, wenn nicht der lehenartige besitz oder eine andere rechtliche vermuthung fuͤr die lehenbarkeit eintritt
    16. Jh. Heinke,NÖLehenR. I 330
  • 1807 SammlBadStBl. I 605