Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lehnform
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Lehnform
, f.
Art u. Weise einer Belehnung oder eines sonstigen lehnsrechtlichen Rechtsgeschäfts, die dabei zu beachtende Form (I)
- der lehenformen seind vielerley als namlich lehenbrieff vnd dargegen reuerß. verleihung etlicher guͤter zů erblehen vnnd gleichsfals dagegen reuerß. bewilligung deß lehenherrn das lehen zuuerkauffen. widererstattung deß verkaufften lehens1574 Frey,Pract. 87Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg