Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lehn(s)aufsendung
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Lehn(s)aufsendung
, f.
Zurückgabe, Aufsendung eines Lehens durch den Lehnsmann
vgl.
Aufsand (II)
- 1636 Heinke,NÖLehenR. II 225
Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- von der lehens-aufsendung ... der lehenverband wird aufgeloͤset, wenn der lehen-mann das lehen aufsendet ... wenn das lehen dem lehen-herrn aufgesendet wird, vereiniget sich das ober-eigenthum mit dem unter-eigenthum, und das lehen hoͤrt so lange auf, lehen zu seyn, als der aufsendende lehen-mann lebt1808 VerfBaiern I Beil. VI p. 165Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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