Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lehn(s)barkeit
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Lehn(s)barkeit
, f.
I
Eigenschaft einer Sache als Lehen oder einer Person als Lehnsträger, auch Verleihbarkeit, Lehnsverhältnis
- die lehenbarkeit einer sache, eines rechtes, muß erwiesen werden, wenn nicht der lehenartige besitz oder eine andere rechtliche vermuthung fuͤr die lehenbarkeit eintritt16. Jh. Heinke,NÖLehenR. I 330Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- 1710 Cramer,Neb. 69 S. 86
- 1717 Ludovici,LehnsProzeß 207
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- 1719 HalberstProvR. 137
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- 1754 Moser,Hofr. I 206
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- jezo aber wird noch gestritten: ob die weibliche nachkommenschaft der lehnbarkeit faͤhig sey und als vasalli angesehen werden koͤnnen oder nicht1767 Cramer,Neb. 65 S. 41
- 1773 Moser,KreisVerf. 147
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- 1775 Moser,Beitr. 288
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- 1785 Fischer,KamPolR. II 517
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- soll die aufhebung der lehnbarkeit gegen eine dem bisherigen lehnsherrn dafür zu leistende vergütung erfolgen: so kann der vasall, sich dieselbe gefallen zu lassen, wider seinen willen nicht gezwungen werden1794 PreußALR. I 18 § 653
- es muß ... in zweifelhaften faͤllen jedes gut so lange fuͤr allodial gehalten werden, bis die lehnsbarkeit durch genugsamen beweis dargethan worden ist1798 RepRecht I 353Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1801 RepRecht IX 290
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- im allgemeinen wird die lehenbarkeit einer sache nicht vermuthet1811 Heinke,NÖLehenR. I 123 [ebd. 331]Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- die lehenbarkeit der bauerngüter, unter welcher form sie bisher bestanden haben mag, soll unter nachstehenden näheren bestimmungen als aufgehoben betrachtet werden1817 Württemberg/Conze,QBauernbefr. 94
- 1828 Weber,SachsKR. II 2 S. 596
II
Stellung als Lehnsherr, Lehnherrlichkeit
- da die bloße lehenbarkeit keine landeshoheit weder uͤber den vasallen noch uͤber das lehen mit sich bringt ... so kan noch weniger einige obrigkeit uͤber des vasallen unterthanen verlangt werden1784 Mader,ReichsrMag. IV 593Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts "Juristische Zeitschriften 1703 - 1830"