Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lehn(s)bauer
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lehnbarlich
Lehn(s)bauer
, m.
I
Inhaber eines bäuerlichen Erblehens, Lehner (II 1 u. 2)
- 1615 ArgauLsch. V 229 [ebd.ö.]
Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- 1653 Bader,Amtenhausen 120
- 1758 Estor,RGel. II 112
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- haben die verteidiger der lehnsherrn behauptet, daß auch bei diesen erblehen den lehnbauern nicht einmal ein so genanntes nutzbares oder getheiltes eigenthum, sondern lediglich nur ein dingliches recht zur nutznießung zustehe, indem diese erblehen keine eigentlichen lehen seyen1819 ProtBundesversamml. VIII 47
II
Akkordarbeiter im Bergbau, Gedingbauer
- ein gedingbauer oder lehenbauer ... von irer besoldung ein halben patzen1599 Zivier,SchlesBgw. 330Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)