Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lehn(s)bauer

Lehn(s)bauer

, m.


I Inhaber eines bäuerlichen Erblehens, Lehner (II 1 u. 2)
  • 1615 ArgauLsch. V 229 [ebd.ö.]
  • 1653 Bader,Amtenhausen 120
  • 1758 Estor,RGel. II 112
  • haben die verteidiger der lehnsherrn behauptet, daß auch bei diesen erblehen den lehnbauern nicht einmal ein so genanntes nutzbares oder getheiltes eigenthum, sondern lediglich nur ein dingliches recht zur nutznießung zustehe, indem diese erblehen keine eigentlichen lehen seyen
    1819 ProtBundesversamml. VIII 47
II Akkordarbeiter im Bergbau, Gedingbauer 
  • ein gedingbauer oder lehenbauer ... von irer besoldung ein halben patzen
    1599 Zivier,SchlesBgw. 330
unter Ausschluss der Schreibform(en):