Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lehnsbefreundete
Artikel davor:
lehnbar
lehnbarig
Lehn(s)barkeit
lehnbarlich
Lehn(s)bauer
Lehnbaum
Lehnbede
Lehnbedingung
Lehnsbeeidigung
Lehnsbefreiung
Lehnsbefreundete
, m.
Verwandter in der männlichen Linie, der als Lehnsfolger in Frage kommt
vgl.
Lehnfreund
- wann ain lehen denen agnaten ... haimbfellt, so seint sie nicht schuldig, ihres ... lehensbefreündten schulden ... abzuzahlen16. Jh. NÖLehntraktat 180
- wann das lehen einem lehens-befreunden oder mit-belehneten, jedoch einem solchen, welcher in gradu und der sipschafft dem verkauffer weiter zugehoͤrig, ... verkaufft ... wird, so mag allweg der jenige, welcher in dem gradu dem verkauffer nahender zugethan und der auf seinen abgang den ersten zutritt und succession zugewarten, ... inner eines jahrs- und tags-frist ... die ... zuruckziehung deß lehens fuͤrnehmen1609 OÖLTfl./FinsterwalderObs. IV 525