Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lehnschulze
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Lehnschilling
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Lehn(s)schreiber
Lehn(s)schrift
Lehn(s)schuld
Lehn(s)schuldigkeit
Lehn(s)schultheiß
Lehnsschultisei
Lehnschulze
, m.
Besitzer eines mit dem Schulzenamt verbundenen Lehnguts
- 1647 O. Behre, Geschichte der Statistik in Brandenburg-Preußen ... (Berlin 1905) 426
- 1652 ProtBrandenbGehR. IV 503
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- die lehn-schultzen zu rechter zeit die lehen bey dero beampten muhten ... sollen1685 CCMarch. II 5 Sp. 42Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- lehenschulz, scultetus qui praedium cum ipso officio feudale habet1741 Frisch I 597Faksimile - in Google Books
- 1743 HalberstProvR. 233
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- ausserdem giebt es noch sogenante erb- und lehn-schulzen, auf deren besitzenden guͤtern dergleichen amt haftet, so, daß es zugleich mit dem gute zu lehn gegeben wird, und auf einen jeglichen besitzer uͤbergeht1780 Gabcke,DorfBauernR. 17Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1794 PreußALR. II 7 § 50
- je nachdem daher das amt eines schulzen lehenweise oder ohne infeudation uͤbertragen war, ist auch der schulze entweder ein lehen- oder bauernschulze1808 Weber,Lehnr. II 325Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- sie [die Schulzenlehen auf Dörfern] hießen ... lehenschulzengericht oder lehen zur bauermeisterschaft, und die vasallen ... lehenschulze und freyschulze, weil sie von den gewöhnlichen bauernlasten frey waren1808 Weber,Lehnr. II 327Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- 1827 Kamptz,PreußProvR. II 164
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