Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lehn(s)erbschaft
Artikel davor:
1Lehn(s)erbe
2Lehn(s)erbe
Lehnserbeerbe
lehnserbfähig
Lehnerbfeuer
Lehnserbgerechtigkeit
Lehnerbgericht
Lehnerbherr
Lehnerbnahme
Lehn(s)erbrecht
Lehn(s)erbschaft
, f.
I
der einem 2Lehnserben zustehende Lehnsnachlaß (Ggs. Allodialerbschaft)
- wann zu der lehens-erbschafft kein anderer erb als bruders-kinder verhanden, so erben dieselben ... in capita und nach anzahl der personen1732 FinsterwalderObs. IV 612
- die lehnserbschaft begreift ... zwar den saͤmmtlichen lehnsnachlaß in sich, ... jedoch nicht in der eigenschaft einer universitas, sondern in beziehung auf jede einzelne lehnbare sache1801 RepRecht IX 313Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1826 WürtRechtsErk. (1826) 152
II
Erbfolge in einem Lehen
- 1480/81 JurFris. II 90
Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- nvn volget zu sehen von der lehenerbschafft1530 LibriFeud.(Weidm.) B Io
- in den lehenserbschaften wirdet allain die gebluͤtlich siptschaft vom vattern angesehen1548 Perneder,Lehnr. 18vVolltext (und Faksimile), Ausgabe von 1544 - in DRQEdit
- das wort erb oder erben in adelichen oder rittermaͤssigen lehenerbschaften allein von dem manns-stammen ... und nicht von den weibspersonen zu verstehen ist16. Jh. Heinke,NÖLehenR. I 210Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- die leibserben ... werden nicht sammentlich zu der lehenserbschaft gelassen16. Jh. NÖLehntraktat 62
- in altväterlichen stammgütern treten die kinder die lehnserbschaft an, ohne daß sie gehalten sind, allodialerben des letztverstorbenen zu werden1757 RechtVerfMariaTher. 654
- inhalts der teutschen rechte leget sich bei dem ritterstande eine dreifache erbschaft dar. 1) die lehn- 2) die stamm-guts- und 3) die eigen-(allodial-)erbschaft, welche wohl von einander zu unterscheiden sind; absonderlich da ... der vasall oder stamms-folger im lehne oder stamm-gute nicht dem leztverstorbenen, sondern dem ersten erwerber folget1758 Estor,RGel. II 65Faksimile (ca. 153 KB)
- 1818 Hagemann,PractErört. VI 384
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