Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lehn(s)erbschaft

Lehn(s)erbschaft

, f.


I der einem 2Lehnserben zustehende Lehnsnachlaß (Ggs. Allodialerbschaft)
  • wann zu der lehens-erbschafft kein anderer erb als bruders-kinder verhanden, so erben dieselben ... in capita und nach anzahl der personen
    1732 FinsterwalderObs. IV 612
  • die lehnserbschaft begreift ... zwar den saͤmmtlichen lehnsnachlaß in sich, ... jedoch nicht in der eigenschaft einer universitas, sondern in beziehung auf jede einzelne lehnbare sache
    1801 RepRecht IX 313
  • 1826 WürtRechtsErk. (1826) 152
II Erbfolge in einem Lehen
  • 1480/81 JurFris. II 90
  • nvn volget zu sehen von der lehenerbschafft 
    1530 LibriFeud.(Weidm.) B Io
  • in den lehenserbschaften wirdet allain die gebluͤtlich siptschaft vom vattern angesehen
    1548 Perneder,Lehnr. 18v
  • das wort erb oder erben in adelichen oder rittermaͤssigen lehenerbschaften allein von dem manns-stammen ... und nicht von den weibspersonen zu verstehen ist
    16. Jh. Heinke,NÖLehenR. I 210
  • die leibserben ... werden nicht sammentlich zu der lehenserbschaft gelassen
    16. Jh. NÖLehntraktat 62
  • in altväterlichen stammgütern treten die kinder die lehnserbschaft an, ohne daß sie gehalten sind, allodialerben des letztverstorbenen zu werden
    1757 RechtVerfMariaTher. 654
  • inhalts der teutschen rechte leget sich bei dem ritterstande eine dreifache erbschaft dar. 1) die lehn- 2) die stamm-guts- und 3) die eigen-(allodial-)erbschaft, welche wohl von einander zu unterscheiden sind; absonderlich da ... der vasall oder stamms-folger im lehne oder stamm-gute nicht dem leztverstorbenen, sondern dem ersten erwerber folget
    1758 Estor,RGel. II 65
  • 1818 Hagemann,PractErört. VI 384
III
wie Lehnserbrecht (I)