Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lehn(s)eröffnung

Lehn(s)eröffnung

, f.


I Freiwerden eines Lehens
  • 1646 Moser,StaatsR. 34 S. 515
  • lehnseroͤfnung, apertura feudi ist eine rechtliche ereignis, wo das nuzeigenthum eines bisherigen lehns an den lehnsherren wieder zuruͤk faͤllt und mit seinem dirigirenden eigentum vereiniget wird. sie geschiehet teils mit willen des vasallens, teils aus gesezlicher notwendigkeit
    1782 Scheidemantel,Repert. I 163
  • 1784 Mader,ReichsrMag. IV 564
  • 1794 Runde,Beitr. I 166
  • lehnseroͤffnung ... kann geschehen theils mit willen des vasallen (lehnsaufkuͤndigung), theils aus gesetzlicher nothwendigkeit ... 1) wenn der vasall ohne lehnserben verstirbt, 2) wenn die zeit voruͤber ist, auf welche die lehnsertheilung eingeschraͤnkt war, 3) durch felonie oder verletzung der lehnstreue, 4) durch lehnsverjaͤhrung
    1801 RepRecht IX 310
  • 1806 Vahlkampf,Miszellen II 416
  • 1811 Heinke,NÖLehenR. I 327
II bei der Lehnserneuerung vom 2Lehnserben zu zahlende Gebühr
unter Ausschluss der Schreibform(en):