Lehn(s)eröffnung, f.
Lehn(s)eröffnung, f.
I
Freiwerden eines Lehens
vgl.
Lehnsapertur
- 1646 Moser,StaatsR. 34 S. 515 Faksimile
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lehnseroͤfnung, apertura feudi ist eine rechtliche ereignis, wo das nuzeigenthum eines bisherigen lehns an den lehnsherren wieder zuruͤk faͤllt und mit seinem dirigirenden eigentum vereiniget wird. sie geschiehet teils mit willen des vasallens, teils aus gesezlicher notwendigkeit1782 Scheidemantel,Repert. I 163 Faksimile
- 1784 Mader,ReichsrMag. IV 564 Faksimile
- 1794 Runde,Beitr. I 166 Faksimile
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lehnseroͤffnung ... kann geschehen theils mit willen des vasallen (lehnsaufkuͤndigung), theils aus gesetzlicher nothwendigkeit ... 1) wenn der vasall ohne lehnserben verstirbt, 2) wenn die zeit voruͤber ist, auf welche die lehnsertheilung eingeschraͤnkt war, 3) durch felonie oder verletzung der lehnstreue, 4) durch lehnsverjaͤhrung1801 RepRecht IX 310 Faksimile
- 1806 Vahlkampf,Miszellen II 416 Faksimile
- 1811 Heinke,NÖLehenR. I 327 Faksimile