Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): lehn(s)fähig
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lehn(s)fähig
, adj., adv.
I
fähig, 2Lehnserbe zu sein
- 1511 Frey,Pract. 496
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- 1543 Schrötter,ÖStaatsr. V 397
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- welche lehen man aber ungeadelten personen, als: burger, bauren ..., so nicht nobilitiret noch lehensfaͤhig, verleihen thut, die nennt man beutel-lehen16. Jh. Ludovici,LehnsProzeß 285Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1602 Heinke,NÖLehenR. II 215
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- bewilliget: daß ein vasall von seinem ... lehen-gut ... durch letzten willen frey disponiren ... moͤge; jedoch allein solchen persohnen, welche lehensfaͤhig seyn1658 CAustr. I 770Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- ÖstExekO.1671 S. 312
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- die empfahende persohn ist ein jeder lehnfaehiger von adel ... durch welche beyde worthe, lehnsfaehig und leibes lehns-erbe das mannliche geschlecht oder die von der schwerd seite allein bedeutet, hergegen das weibliche geschlecht oder die von der spiel-seite ausdrücklich ausgeschlossen werden2. Hälfte 17. Jh. Westphalen,Mon. II 1829Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- 1752 v.Loen,Adel 33
- die weiber ... nur bisweilen für lehnsfähig gehalten werden1757 RechtVerfMariaTher. 620
- 1784 Schnaubert,ErläutLehnR. 343
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- 1785 Fischer,KamPolR. I 545
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- 1786 Gadebusch,Staatskunde I 273
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- natuͤrliche und außer der ehe erzeugte kinder, die ... durch die legitimation per subsequens matrimonium lehensfaͤhig gemacht werden1786 Kerner,RRittersch. I 87Faksimile - in Google Books
- 1794 PreußALR. I 17 § 326
- [Übschr.:] ob und wie fern juden lehnsfaͤhig sind?1799 Runde,Beitr. I 193Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- 18. Jh. Preußen/Pütter,ErörtStaatsR. I 229 Anm. x zu 228
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- 1801 RepRecht IX 207
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- muß der lehntraͤger ... selbst lehnsfaͤhig seyn1802 RepRecht X 45Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)