Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lehn(s)fähigkeit

Lehn(s)fähigkeit

, f.


I die Ritterbürtigkeit u. rittermäßiges Leben voraussetzende Fähigkeit, ein (adliges) Lehen zu übernehmen
Sachhinweis: HRG.1 II 1710
  • 1511 Frey,Pract. 474
  • 17. Jh. Westphalen,Mon. II 1830
  • lehnsfaͤhigkeit der descendenten des ersten erwerbers
    1784 Schnaubert,ErläutLehnR. 343
  • um ... aus der investitur des ersten erwerbers ein successionsrecht in das lehen erhalten zu koͤnnen, wird nicht allein die wahre und aͤchte descendenz ..., sondern auch noch die lehensfaͤhigkeit des subjekts uͤberhaupt erfordert
    1786 Kerner,RRittersch. I 87
  • 1799 RepRecht IV 172
  • die lehnsfaͤhigkeit der frauenzimmer muß ... durch genau bestimmte lehnbriefe oder durch unlaͤugbares herkommen erwiesen werden
    1801 RepRecht IX 207
  • 1801 Rößig,Altertümer 252
  • 1811 Heinke,NÖLehenR. I 224
  • 1812 Hagemann,PractErört. VI 8
II das Recht, eigene Vasallen zu haben
  • bey den longobarden wurde uͤber diese active lehensfaͤhigkeit der weiber gestritten, indem dieselben nach longobardischem rechte unter staͤter tutel waren
    1810 Weber,Lehnr. III 10
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