Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lehn(s)fähigkeit
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lehn(s)fähig
Lehn(s)fähige
Lehn(s)fähigkeit
, f.
I
die Ritterbürtigkeit u. rittermäßiges Leben voraussetzende Fähigkeit, ein (adliges) Lehen zu übernehmen
Sachhinweis: HRG.1 II 1710
- 1511 Frey,Pract. 474
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- 17. Jh. Westphalen,Mon. II 1830
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- lehnsfaͤhigkeit der descendenten des ersten erwerbers1784 Schnaubert,ErläutLehnR. 343Faksimile - in Google Books
- um ... aus der investitur des ersten erwerbers ein successionsrecht in das lehen erhalten zu koͤnnen, wird nicht allein die wahre und aͤchte descendenz ..., sondern auch noch die lehensfaͤhigkeit des subjekts uͤberhaupt erfordert1786 Kerner,RRittersch. I 87Faksimile - in Google Books
- 1799 RepRecht IV 172
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- die lehnsfaͤhigkeit der frauenzimmer muß ... durch genau bestimmte lehnbriefe oder durch unlaͤugbares herkommen erwiesen werden1801 RepRecht IX 207Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1801 Rößig,Altertümer 252
- 1811 Heinke,NÖLehenR. I 224
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- 1812 Hagemann,PractErört. VI 8
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II
das Recht, eigene Vasallen zu haben
- bey den longobarden wurde uͤber diese active lehensfaͤhigkeit der weiber gestritten, indem dieselben nach longobardischem rechte unter staͤter tutel waren1810 Weber,Lehnr. III 10Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte