Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lehn(s)fall
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Lehnsexpedition
Lehnsexspektanz
lehn(s)fähig
Lehn(s)fähige
Lehn(s)fähigkeit
Lehn(s)fahne
Lehn(s)fall
, m.
I
Heimfall eines Lehens, insb. durch den Tod des Vasallen, aber auch durch den des Lehnsherrn (I), idR. verbunden mit Neubelehnung des Vasallen od. dessen 2Lehnserben
- 1511 Frey,Pract. 466
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- wan ein lehenfall sich begibt1540 SchwäbWB. IV 1107Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1548 Perneder,Lehnr. 19r
Volltext (und Faksimile), Ausgabe von 1544 - in DRQEdit
- in lehensfaͤhlen wirdt allein die agnation und der vaͤtterliche stamben angesehen1599 NÖLREntw. V 84
- 1691 Stieler 419
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- [die faͤlle sind ... zweyerley: entweder der kayserliche todes-fall, da die aenderung in manu dominante geschiehet] der andere lehens-fall ... pfleget sich an seiten des reichs-vasallen oder in manu serviente zu ereignen1711? Moser,StaatsR. VIII 80Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- lehens-fall, ... wann ein lehen offen wird durch den todes-fall des herren oder des vasallen, feudi apertura, mors domini vel vasalli1741 Frisch I 597Faksimile - in Google Books
- 1752 v.Loen,Adel 30
- der hauptfall ereignet sich, wenn der lehnsherr stirbt, wenn die lehnsherrlichkeit unter mehrere geteilt oder gar veräußert wird. der lehnsfall hingegen, wenn der vasall mit tod abgeht, wenn er sein eigentum veräußert, wenn er das lehen dem herrn aufläßt, d.i. den lehnsnexum aufkündigt, oder wenn ihm solches zur strafe seiner untreue genommen wird1757 RechtVerfMariaTher. 641
- 1786 CMax.2 609
- 1788 Gadebusch,Staatskunde II 355
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- lehens-fall ... heißt in den lehen-rechten, wenn ein lehen-gut ... wegen mangelnder ... lehens-erben seines besitzers oder auch wegen anderer erheblicher ursachen auf dem fall steht, dem lehen-herrn heim zu fallen1804 Krünitz,Enzykl. 69 S. 564
II
die bei einem Lehnsfall (I) zu beobachtenden Regeln, Lehnsrecht (I)
- 1758 v.Justi,Staatsw. II 405 u. 409
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III
die bei einer Besitzänderung anläßlich des Lehnsfalls (I) zu zahlende Gebühr
vgl.
Anfall (II 1),
Fall (II 2)
- 1547 TrautenauChr. 113
- 1622 Lünig,CJFeud. II 146
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- 1640 VerhNdBayern 12 (1866) 74
- 1747 HalberstProvR. 449
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- 1774 KurpfSamml. III 166
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- 1810 RepStaatsVerwBaiern I2 232
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