Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lehn(s)fall

Lehn(s)fall

, m.


I Heimfall eines Lehens, insb. durch den Tod des Vasallen, aber auch durch den des Lehnsherrn (I), idR. verbunden mit Neubelehnung des Vasallen od. dessen 2Lehnserben 
  • 1511 Frey,Pract. 466
  • wan ein lehenfall sich begibt
    1540 SchwäbWB. IV 1107
  • 1548 Perneder,Lehnr. 19r
  • in lehensfaͤhlen wirdt allein die agnation und der vaͤtterliche stamben angesehen
    1599 NÖLREntw. V 84
  • 1691 Stieler 419
  • [die faͤlle sind ... zweyerley: entweder der kayserliche todes-fall, da die aenderung in manu dominante geschiehet] der andere lehens-fall ... pfleget sich an seiten des reichs-vasallen oder in manu serviente zu ereignen
    1711? Moser,StaatsR. VIII 80
  • lehens-fall, ... wann ein lehen offen wird durch den todes-fall des herren oder des vasallen, feudi apertura, mors domini vel vasalli
    1741 Frisch I 597
  • 1752 v.Loen,Adel 30
  • der hauptfall ereignet sich, wenn der lehnsherr stirbt, wenn die lehnsherrlichkeit unter mehrere geteilt oder gar veräußert wird. der lehnsfall hingegen, wenn der vasall mit tod abgeht, wenn er sein eigentum veräußert, wenn er das lehen dem herrn aufläßt, d.i. den lehnsnexum aufkündigt, oder wenn ihm solches zur strafe seiner untreue genommen wird
    1757 RechtVerfMariaTher. 641
  • 1786 CMax.2 609
  • 1788 Gadebusch,Staatskunde II 355
  • lehens-fall ... heißt in den lehen-rechten, wenn ein lehen-gut ... wegen mangelnder ... lehens-erben seines besitzers oder auch wegen anderer erheblicher ursachen auf dem fall steht, dem lehen-herrn heim zu fallen
    1804 Krünitz,Enzykl. 69 S. 564
II die bei einem Lehnsfall (I) zu beobachtenden Regeln, Lehnsrecht (I) 
III die bei einer Besitzänderung anläßlich des Lehnsfalls (I) zu zahlende Gebühr
unter Ausschluss der Schreibform(en):